§ 26 BDSG, Betriebsvereinbarungen, Homeoffice und IT-Monitoring. Arbeitnehmerdatenschutz strukturiert umgesetzt.
§ 26 BDSG erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten zur Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Einwilligungen sind im Arbeitsverhältnis wegen des Machtgefälles oft nicht freiwillig. Typische Anwendungsfälle: Zeiterfassung, Homeoffice-Regelungen, IT-Nutzungsüberwachung, Bewerbermanagement, Gesundheitsdaten und Whistleblowing.
Alle Verarbeitungen im Beschäftigungsverhältnis erfassen.
§ 26 BDSG, BV oder Einwilligung – was ist angemessen?
VVT, Richtlinien, Betriebsvereinbarungen erstellen.
Technische Maßnahmen, Schulungen und laufende Pflege.
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